Der Hessische Rundfunk (HR) hatte sich geweigert, einen Wahlwerbespot der NPD auszutrahlen, weil dieser nach Meinung des HR den Bereich der VOlksverhetzung tangieren würde. Das Verwaltungsgericht Frankfurt hat diese Entscheidung des HR nun bestätigt.
Dazu aus der Meldung des HR:
Mit seiner Entscheidung teilt das Gericht die Einschätzung des hr, dass der Werbespot der NPD den Straftatbestand der Volksverhetzung erfülle. hr-Intendant Helmut Reitze äußerte sich zufrieden, dass diese Wahlwerbung der NPD nicht ausgestrahlt werden muss. „Das hohe Gut der Meinungsfreiheit und der Freiheit zur Wahlwerbung von Parteien darf nicht dazu führen, dass öffentlich-rechtliche Sender von Parteien gezwungen werden können, in deren Wahlwerbespots enthaltenes rassistisches oder menschenverachtendes Gedankengut verbreiten zu müssen.“
Das Gericht sei zu dem Schluss gekommen, dass der Spot gegen das Verbot der Volksverhetzung verstoße, weil darin die Aufforderung „Ausweisung aller kulturfremder Ausländer“ eingeblendet ist, heißt es in einer Mitteilung.
Links dazu:
Update, 4.1.2007, Pressemitteilung des VGH Kassel:
Der Hessische Verwaltungsgerichtshof hat im Wege eines einstweiligen Rechtsschutzverfahrens den Hessischen Rundfunk verpflichtet, einen Fernsehwerbespot des NPD-Landesverbandes Hessen zur Landtagswahl im heutigen Abendprogramm des Fernsehens auszustrahlen. Damit hatte die Beschwerde des NPD-Landesverbandes gegen einen anders lautenden Beschluss des
Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom 3. Januar 2008 Erfolg.Der Hessische Rundfunk hatte die Ausstrahlung des Werbespots im Rahmen der Wahlwerbung zur Hessischen Landtagswahl im Fernsehprogramm abgelehnt, weil der Inhalt nach Meinung des Senders gegen gesetzliche Vorschriften verstoße und den Straftatbestand der Volksverhetzung erfülle. Das Verwaltungsgericht Frankfurt am Main hatte sich dieser Begründung zum Teil angeschlossen und die Ablehnung einer Ausstrahlung des Werbespots insgesamt für rechtmäßig
erachtet.Dieser Auffassung ist der Hessische Verwaltungsgerichtshof in seiner heutigen Beschwerdeentscheidung nicht gefolgt. Eine schriftliche Begründung der Entscheidung liegt noch nicht vor. Der Beschluss des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs ist unanfechtbar. Aktenzeichen: 8 B 17/08