OVG NRW vom 18.09.12: „Öffentliches Training für Blockade eines „Naziaufmarsches“ in Stolberg war zulässig“

Aus der Presseerklärung:

„… Bei der Urteilsverkündung führte Präsident Dr. Bertrams aus: Die Versammlung des Klägers sei ohne einschränkende Auflagen von seiner Versammlungs- und Meinungsfreiheit geschützt gewesen. Sie habe gewaltfrei zur öffentlichen Meinungsbildung hinsichtlich eines angemessenen gesellschaftlichen Umgangs mit rechtsextremen Ideologien beitragen wollen. Straftaten seien auch ohne Ordner nicht zu befürchten gewesen. Die Grundrechte schlössen es aus, die bloße Durchführung einer derartigen Probeblockade, bei der niemand behindert werde, als strafbare grobe Störung einer Versammlung (§ 21 VersammlG) oder als strafbare Aufforderung hierzu (§ 111 StGB) zu werten. Dabei sei unerheblich, dass das Training zu einer späteren echten Blockade habe mobilisieren sollen. Friedliche Blockaden seien grundsätzlich zulässige Mittel, um die öffentliche Aufmerksamkeit für ein kommunikatives Anliegen zu erhöhen .  … „

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