Gunter Derichs und Werner Wiegand vom Dürener Bündnis schrieben an den Landrat:
An den
Landrat des Kreises Düren
Herrn Wolfgang Spelthahn
Kreisverwaltung Düren
Bismarckstr.16
52351 Düren Düren, den 28.08.2012
Veranstaltung der Neo-Nazis am 25.08.12 in Düren auf dem Wirteltorplatz
Nach einem Telefonat am 27.08.12 mit Herrn Jörres – Pressesprecher unserer Polizei – wenden wir uns, dessen Rat folgend, an Sie, sehr geehrter Herr Spelthahn.
Der R. Laube, ehedem Führungskader der seit kurzem verbotenen KAL, hatte eine
Mahnwache angemeldet, also eine Veranstaltung, die zurückgenommen und mit
stillem Gedenken an Personen und Ereignisse erinnert, und Trauer ist wohl
regelmäßig der Anlaß für solches Tun.
Nun war schon Minuten nach Beginn der Veranstaltung offensichtlich, daß nicht
die angekündigte Mahnwache stattfindet, sondern eine Standkundgebung/Demo
mit aggressiven Erklärungen, unterbrochen immer wieder von Rechtsrock-Musik.
Wiederholt wird dabei eine Nazi-Demo in Dortmund beworben, die am 01.09.12 in Dortmund-Hörde stattfinden soll.
Was hat den Einsatzleiter der Polizei bewogen,
1) eine Demonstration zuzulassen
2) und diese Veranstaltung nicht spätestens dann aufzulösen, als der
R. Laube den Fortbestand der KAL verkündete: “…Trotz Verbot sind wir
nicht tot…”
Wir bitten Sie höflich, den Sachverhalt aufzuklären und die Bürger unserer Stadt
über das Ergebnis Ihrer Recherche zu informieren.
Mit freundlichem Gruß
Für das Bündnis
Gunter Derichs Werner Wiegand, Malteserstr.23, 52349 Düren
Arbeitskreis 2 Arbeitskreis 2
Antwort des Landrats:
Der Landrat als Kreispolizeibehörde Düren
Herrn
Werner Wiegand
etc
Ihr Schreiben vorn 28.06 2012
Sehr geehrte Damen und Herren,
die Versammlung in Düren war, wie Sie richtig darstellen, in Form einer Mahnwache, bei der kurzfristig Redebeiträge über Lautsprecher durchgeführt werden, angemeldet. Veranstalter war Herr Laube als Privatperson und nicht die am 23.08.2012 verbotene „Kameradschaft Aachener Land“.
Ein Versammlungsverbot ist nur unter sehr engen Voraussetzungen möglich. Nach herrschender Rechtsprechung ist zu berücksichtigen, dass die Vorschriften des Versammlungsgesetzes nur dann den verfassungsrechtlichen Anforderungen genügen, wenn sie unter Berücksichtigung der grundsätzlichen Bedeutung der Versammlungsfreiheit ausgelegt und angewendet werden. Die Meinungsfreiheit zählt zu den grundlegenden Funktionselementen eines demokratischen Gemeinwesens. Daher kann für die Versammlungsfreiheit als Freiheit zur kollektiven Meinungskundgabe nichts grundsätzlich anderes gelten. Ein Verbot von Versammlungen ist danach nur mit Art 8 Grundgesetz vereinbar, wenn bei der Auslegung und Anwendung von § 15 Versammlungsgesetz sichergestellt bleibt, dass von der Befugnis nur zum Schutz wichtiger Gemeinschaftsgüter unter Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit Gebrauch gemacht wird.
Das wäre dann der Fall, wenn eine unmittelbare, aus erkennbaren Umständen herleitbare Gefährdung dieser Rechtsgüter droht. Eine Gefährdung der Öffentlichen Sicherheit im Sinne von § 15 Versammlungsgesetz wird in der Regel dann angenommen, wenn eine strafbare Verletzung des Schutzes zentraler Rechtsgüter wie Leben, Gesundheit., Freiheit, Ehre, Eigentum und Vermögen des Einzelnen sowie die Unversehrtheit der Rechtsordnung und der staatlichen Einrichtungen droht.
Im Vorfeld der Versammlung waren keine Umstände ersichtlich, die eine Gefährdung der oben aufgeführten Rechtsgüter begründet hätten, daher kam ein Versammlungsverbot nicht in Betracht. Die bei der Versammlung anwesenden Teilnehmer haben am selben Tag in Pulheim, Gummersbach und Wuppertal an versammlungsrechtlichen Veranstaltungen teilgenommen, die ebenfalls nicht verboten wurden. Alle Veranstaltungen bezogen sich auf das Thema: „Antikriegstag“.
Zu einem Versammlungsverbot kam es lediglich am 25.08.2012. Hier wurde telefonisch eine Spontanversammlung in Dortmund angemeldet. Thema war das vom Innenminister erlassene Vereinsverbot der Kameradschaften aus Aachen, Hamm und Dortmund. Nach dem sich herausstellte, dass es sich bei einem großen Teil der Versammlungsteilnehmer um Angehörige dieser drei Vereine handelte, wurde die angemeldete Versammlung als Fortführung der verbotenen Vereinstätigkeit gewertet und verboten.
Neben der angemeldeten Mahnwache ist die Standkundgebung und der Aufzug unter den Oberbegriff „Versammlung“ zu fassen. Sofern eine Mahnwache einen anderen Verlauf nimmt und eher zu einer Standkundgebung wird, liegt darin kein Grund, die Versammlung aufzulösen,
auch das für eine Mahnwache unübliche Abspielen von Musik ist in diesem Kontext zu sehen.
Weiterhin war Herr Laube ausdrücklich in einem mit ihm geführten Kooperationsgespräch darauf hingewiesen worden, dass kein Bezug auf die verbotene Kameradschaft Aachener Land genommen werden dürfe. Dies würde als Weiterführung der verbotenen Vereinstätigkeit gewertet, was eine sofortige Auflösung der Versammlung zur Folge hätte.
Das von Ihnen aufgeführte Zitat „Trotz Verbot sind wir nicht tot“ wurde tatsächlich von Herrn Laube ausgesprochen. Er ist der Auflösung der Versammlung zuvor gekommen, da mit diesem Ausspruch die angemeldete Versammlung endete.
Mit freundlichen Grüßen
(Wolfgang Spelthahn)
Auskunft erteilt: Herr Beuth, Tel.: 02421-949-3121
Anm.: Das Fax wurde zwecks Veröffentlichung auf unserer Homepage gescannt.