Juristische Probleme mit Material

Im Strafgesetzbuch gibt es mehrere Paragraphen, die den Schutz vor rechtsetxremistischer Propaganda vor Augen haben. Die bekanntesten sind die §§86, 130 StGB: Verbreiten von Propagandamitteln (§86 StGB) und Volksverhetzung (§130 StGB).
Für den aktiven Demokraten kann sich dabei mitunter die Frage stellen, ob er sich selber strafbar macht, etwa wenn er Material mit rechtsextremem Hintergrund verbreitet – wohl aber zur (internen) demokratischen Information, etwa um auf eine bevorstehende Aktion hinzuweisen.

Besonders populär war hier die langwierige Geschichte zur Frage, ob auch durchgestrichene Hakenkreuze und andere Anti-Nazi-Symbole nicht verbreitet werden dürfen. Der BGH (AZ: 3 StR 486/06) hat dies inzwischen endgültig abgehandelt und klar geurteilt, dass Anti-Nazi-Symbole, die naturgemäß in irgendeiner Form ein Nazi-Symbol beinhalten, generell kein Problem darstellen:

Nunmehr hat er entschieden, dass der Gebrauch des Kennzeichens einer verfassungswidrigen Organisation auch dann nicht von § 86 a StGB erfasst wird, wenn bereits der Inhalt der Darstellung in offenkundiger und eindeutiger Weise die Gegnerschaft zu der Organisation und die Bekämpfung ihrer Ideologie zum Ausdruck bringt. Dies gilt selbst dann, wenn solche Artikel aus kommerziellen Interessen massenhaft vertrieben werden. Die Befürchtung des Landgerichts, rechtsextreme Personen könnten diese Lockerung des Verbots ausnutzen und ihrerseits derart abgeänderte Kennzeichen verwenden, hat der Senat nicht geteilt.

Dies ist sicherlich einleuchtend, doch wie sieht es aus, wenn man z.B. einen dieser bekannten Aufkleber entfernt und zu einem Arbeitskreis mitbringt? Oder einen rechtsextremen Flyer an Mitglieder eines Arbeitskreises versendet, ist dies nicht etwas anderes? Jedenfalls die §§86, 130 StGB sprechen wertungsfrei nur von einem „verbreiten“, die Absicht an sich spielt erstmal keine Rolle und es ist fraglich, inwieweit man in diesem Fall über den Vorsatz eine entsprechende Lösung finden könnte.

Der Gesetzgeber hat dies glücklicherweise schon bedacht und deswegen im §86 III StGB eine Ausnahmeregelung aufgenommen:

Absatz 1 gilt nicht, wenn das Propagandamittel oder die Handlung der staatsbürgerlichen Aufklärung, der Abwehr verfassungswidriger Bestrebungen, der Kunst oder der Wissenschaft, der Forschung oder der Lehre, der Berichterstattung über Vorgänge des Zeitgeschehens oder der Geschichte oder ähnlichen Zwecken dient.

Und eben diese Ausnahmeregelung findet sich auch im §130 V StGB, der auf den §86 III StGB verweist.

Fazit: Wer sich aktiv für die Demokratie einsetzt und über den Rechtsextremismus aufklären möchte, der kommt unweigerlich irgendwann mit entsprechenden Schriften in Berührung. Jedenfalls im internen Kreis wäre eine aktive Arbeit gegen sowie Aufklärung über den Rechtsextremismus auch gar nicht vorbereitend möglich, wenn man sich nicht gegenseitig Kenntis aktueller Geschehnisse vermitteln könnte. Der Gesetzgeber wusste dies und hat deswegen eben jene Ausnahmeregelung geschaffen, so dass aktive Demokraten auch wirkilch arbeiten können. Ohne Angst vor mißbräuchlichen Strafanzeigen.

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